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Einspeisevergütung 2026: Sätze, Dauer und Ausblick auf 2027

Einspeisevergütung für neue Solaranlagen in Köln, Stand Oktober 2026. Kleine Dachanlagen erhalten bei Inbetriebnahme bis Jahresende 7,70 ct je eingespeister kWh.

oder per E-Mail: kontakt@photovoltaik-anlage-koeln.de

Eine neue Anlage bis 10 kWp, die zwischen 1. August und 31. Dezember 2026 in Betrieb geht, erhält 7,70 ct für jede eingespeiste kWh. Der Satz gilt für Teileinspeisung, also wenn Sie einen Teil des Stroms selbst verbrauchen. Er bleibt 20 Jahre lang fest, dazu kommt der Rest des Jahres der Inbetriebnahme. Die Sätze veröffentlicht die Bundesnetzagentur, ausgezahlt werden sie in Köln vom Netzbetreiber RheinNetz.

Für Inbetriebnahmen ab 2027 gibt es noch keine beschlossene Regel. Der Regierungsentwurf zum EEG 2027 sieht eine deutlich kürzere Zahlung vor, ist im Oktober 2026 aber nicht beschlossen.

Die Sätze für Inbetriebnahmen bis 31. Dezember 2026

Bis 10 kWp gibt es 7,70 ct je kWh bei Teileinspeisung und 12,22 ct bei Volleinspeisung. Für den Leistungsteil über 10 kWp sinken die Sätze.

Anlagenleistung Teileinspeisung Volleinspeisung
bis 10 kWp 7,70 ct/kWh 12,22 ct/kWh
Anteil über 10 bis 40 kWp 6,66 ct/kWh 10,24 ct/kWh
Anteil über 40 bis 100 kWp 5,44 ct/kWh 10,24 ct/kWh

Die Tabelle zeigt die Werte der Bundesnetzagentur für Anlagen auf Gebäuden, abgerufen am 12.10.2026. Bis zum 31.07.2026 lag der Satz für kleine Anlagen noch bei 7,78 ct.

Die Sätze sinken alle sechs Monate um 1 %, jeweils zum 1. Februar und zum 1. August (§ 49 EEG). Maßgeblich ist der Tag der Inbetriebnahme, danach bleibt Ihr Satz für die ganze Laufzeit gleich. Für Februar 2027 hat die Bundesnetzagentur keine Werte veröffentlicht, weil das EEG 2023 nur für Inbetriebnahmen bis 31.12.2026 gilt.

Teileinspeisung oder Volleinspeisung?

Für ein Wohnhaus ist die Teileinspeisung der Normalfall, weil selbst genutzter Strom mehr wert ist als jede Vergütung. In der Kölner Grundversorgung der RheinEnergie kostet eine kWh 31,48 ct, also gut das Vierfache des Einspeisesatzes von 7,70 ct.

Volleinspeisung bringt bis 10 kWp 12,22 ct, dafür fließt der gesamte Strom ins Netz. Das passt zu Dächern, auf denen kaum Verbrauch stattfindet, etwa einer Scheune oder einer Garage mit eigenem Anschluss. Welche Variante Sie wählen, teilen Sie dem Netzbetreiber mit; wir tragen sie bei der Anmeldung der Anlage für Sie ein.

Wie rechnet sich der Mischsatz über 10 kWp?

Über 10 kWp rechnet der Netzbetreiber anteilig nach Leistungsklassen. Die ersten 10 kWp bekommen den höheren Satz, der Rest den niedrigeren.

Teil der Anlage Leistung Satz bei Teileinspeisung
bis 10 kWp 10 kWp 7,70 ct/kWh
über 10 kWp 5 kWp 6,66 ct/kWh
Mischsatz für 15 kWp 15 kWp 7,35 ct/kWh

Gerechnet wird (10 × 7,70 + 5 × 6,66) / 15, das ergibt rund 7,35 ct für jede eingespeiste kWh. Der Mischsatz liegt nur wenig unter dem Satz für kleine Anlagen, deshalb spricht die Vergütung nicht gegen eine größere Anlage. Bei Volleinspeisung gilt dasselbe Prinzip mit 12,22 ct für die ersten 10 kWp und 10,24 ct für den Leistungsteil darüber.

Wie viel bringt die Einspeisung im Jahr?

Bei einer Anlage mit 8 kWp auf einem Kölner Süddach sind es nach unserer Beispielrechnung rund 448 € im Jahr. Dahinter stehen 5.813 kWh, die ins Netz gehen, multipliziert mit 7,70 ct.

Die 5.813 kWh ergeben sich aus 8.304 kWh Jahresertrag nach PVGIS, von denen 30 % im Haus verbraucht werden. Die selbst genutzten 2.491 kWh bringen in derselben Rechnung mehr als die Einspeisung, obwohl es weniger Strom ist. Die vollständige Rechnung mit allen Annahmen steht unter Lohnt sich Photovoltaik in Köln.

Auf einem Ost- oder Westdach liefert jedes kWp in Köln rund 20 % weniger Strom, entsprechend kleiner fällt auch die Einspeisung aus. Dazu schwankt der Ertrag eines Süddachs von Jahr zu Jahr um rund 56 kWh je kWp, und die Vergütung schwankt mit.

Was passiert bei negativen Strompreisen?

Für Anlagen, die ab dem 25.02.2025 in Betrieb gegangen sind, gibt es in Viertelstunden mit negativem Börsenpreis keine Vergütung. Das regelt das Solarspitzengesetz in § 51 und § 51a EEG. Bei Anlagen unter 100 kW greift die Regel erst nach dem Ende des Kalenderjahres, in dem das intelligente Messsystem eingebaut wird (§ 51 Abs. 2 EEG).

Ein Teil der ausgefallenen Vergütung wird am Ende nachgeholt, denn für jede ausgefallene Viertelstunde verlängert sich der Vergütungszeitraum um eine halbe Viertelstunde. Negative Preise entstehen, wenn mehr Strom im Netz ist als gebraucht wird, an sonnigen Tagen häufig um die Mittagszeit. Ein Speicher oder eine Wallbox, die in diesen Stunden laden, halten den Strom im Haus.

Neue Anlagen unter 25 kW dürfen außerdem nur 60 % ihrer Leistung einspeisen, solange kein Smart Meter mit Steuerbox eingebaut ist (§ 9 Abs. 2 EEG). Über 7 kW Anlagenleistung ist dieser Einbau ohnehin Pflicht; die Einzelheiten stehen beim Smart Meter und der 60-%-Grenze.

Nahaufnahme schwarzer Solarmodule, im Glas spiegeln sich Wolken

Was gilt nach 20 Jahren?

Nach den 20 Jahren und dem Rest des ersten Betriebsjahres läuft die feste Vergütung aus. Bei Inbetriebnahme im Herbst 2026 ist das der 31. Dezember 2046. Der Strom wird danach nach dem Marktwert für Solarstrom bezahlt, der 2025 bei 4,51 ct je kWh lag (Verbraucherzentrale, Stand August 2026).

Wer eine solche Anlage betreibt, kann dann stärker auf Eigenverbrauch setzen oder eine zweite Anlage dazubauen. Wie eine neue Anlage mit eigenem Zähler neben der alten läuft, steht unter PV-Anlage erweitern.

Was sieht der Entwurf für 2027 vor?

Nach dem Regierungsentwurf zum EEG 2027 entfällt die feste Einspeisevergütung für neue Anlagen. Der Entwurf steht in der Bundestagsdrucksache 21/7867 vom 07.09.2026 und ist im Oktober 2026 nicht beschlossen.

Statt der Vergütung sieht der Entwurf eine befristete Übergangszahlung von 5,2 ct je kWh vor, für höchstens 36 Monate. Welche Anlagen sie erhalten, hängt vom Jahr der Inbetriebnahme ab.

Inbetriebnahme Übergangszahlung laut Entwurf
2027 Anlagen unter 50 kW
2028 Anlagen unter 25 kW
2029 bis 2030 Anlagen unter 7 kW

Für Bestandsanlagen sieht der Entwurf Schutz vor. Anlagen mit Inbetriebnahme vor dem 01.01.2027 behalten nach § 100 Abs. 1 des Entwurfs das bisherige Recht, also ihren festen Satz für die volle Laufzeit. Bis der Bundestag entscheidet, kann sich an allen Zahlen des Entwurfs noch etwas ändern.

Wer die Vergütung in Köln und im Umland zahlt

Die Vergütung zahlt der Netzbetreiber, an dessen Netz Ihr Haus angeschlossen ist. Der Satz ist überall derselbe, nur Ansprechpartner und Anmeldeweg wechseln.

In Köln ist das die RheinNetz, die bis Ende 2024 Rheinische NETZGesellschaft hieß. Dieselbe Gesellschaft betreibt auch die Netze in Leverkusen, Bergisch Gladbach und Dormagen, die örtlichen Versorgern gehören. In Pulheim, Hürth und Kerpen ist Westnetz zuständig, in Rösrath die Regionetz aus Aachen. Brühl und Troisdorf haben eigene Stadtwerke als Netzbetreiber.

Für Ihre Rechnung macht das keinen Unterschied, für die Anmeldung schon. Jedes Netz hat ein eigenes Portal und eigene Formulare, deshalb klären wir im ersten Gespräch, welcher Netzbetreiber für Ihre Adresse gilt.

Was wir bei Anmeldung und Vergütung übernehmen

Damit die Vergütung fließt, muss die Anlage beim Netzbetreiber angemeldet und im Marktstammdatenregister eingetragen sein. Die Anmeldung bei RheinNetz erledigen wir über das Einspeiserportal, den Eintrag ins Register machen wir mit Ihnen gemeinsam auf Ihren Namen.

Der Registereintrag ist innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme fällig; fehlt er, kürzt der Netzbetreiber die Zahlung um 10 € je kW und Monat. Die Erlöse sind bei Anlagen bis 30 kWp je Wohneinheit einkommensteuerfrei, mehr dazu unter Photovoltaik steuerfrei.

Wenn Sie wissen möchten, welcher Satz für Ihre Anlage gilt und ob Teil- oder Volleinspeisung passt, rechnen wir das im ersten Termin mit Ihnen durch. Der Termin kostet nichts und findet bei Ihnen oder per Video statt. Sie erreichen uns über das Formular oder per Mail an kontakt@photovoltaik-anlage-koeln.de.

Häufige Fragen

Wie viel bekomme ich für den Strom, den ich ins Netz einspeise?

Für eine Anlage bis 10 kWp mit Inbetriebnahme zwischen 1. August und 31. Dezember 2026 zahlt der Netzbetreiber 7,70 ct je kWh. Das gilt, wenn Sie einen Teil des Stroms selbst nutzen, also bei Teileinspeisung.

Wie lange bekomme ich die Vergütung?

Der Satz bleibt 20 Jahre lang gleich, dazu kommt der Rest des Jahres, in dem die Anlage in Betrieb gegangen ist. Eine Anlage vom Oktober 2026 erhält ihren Satz also bis Ende 2046.

Was passiert, wenn die 20 Jahre vorbei sind?

Danach gibt es keinen festen Satz mehr, der Strom wird nach dem Marktwert vergütet. Für Solarstrom lag dieser Marktwert 2025 bei 4,51 ct je kWh, Stand der Angabe der Verbraucherzentrale ist August 2026.

Lohnt sich Volleinspeisung, wenn ich dafür mehr pro kWh bekomme?

Bei Volleinspeisung gibt es bis 10 kWp 12,22 ct je kWh, Sie nutzen dann aber keinen eigenen Strom. Im Kölner Netz kostet Strom aus der Grundversorgung 31,48 ct je kWh, deshalb ist Eigenverbrauch für die meisten Haushalte mehr wert.

Meine Anlage hat 15 kWp. Welcher Satz gilt dann für mich?

Der Netzbetreiber rechnet anteilig: 10 kWp zu 7,70 ct und 5 kWp zu 6,66 ct. Daraus ergibt sich bei Teileinspeisung ein Mischsatz von rund 7,35 ct je eingespeister kWh.

Was passiert, wenn ich die Anlage nicht im Marktstammdatenregister eintrage?

Ohne Eintrag kürzt der Netzbetreiber die Zahlung um 10 € je kW und Monat, nach dem Nachholen noch um 2 € je kW. Der Eintrag ist innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme fällig.

Bekomme ich auch Geld, wenn der Strompreis an der Börse negativ ist?

Für Anlagen, die ab dem 25.02.2025 in Betrieb gegangen sind, gibt es in diesen Viertelstunden 0 ct. Zum Ausgleich verlängert sich der Vergütungszeitraum am Ende um eine halbe Viertelstunde je ausgefallener Viertelstunde.

Gilt der Entwurf für 2027 auch für meine Anlage, die noch 2026 ans Netz geht?

Nach dem Regierungsentwurf behalten Anlagen mit Inbetriebnahme vor dem 01.01.2027 das bisherige Recht. Der Entwurf ist im Oktober 2026 noch nicht beschlossen, der Bundestag kann ihn ändern.

Wer zahlt mir die Vergütung eigentlich aus?

Das ist der Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage hängt, in Köln die RheinNetz. Er zahlt auf Grundlage der Zählerwerte und braucht dafür Ihre Bankverbindung aus der Anmeldung.

Muss ich die Einspeisevergütung beim Finanzamt angeben?

Erlöse aus Anlagen bis 30 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit sind von der Einkommensteuer befreit (§ 3 Nr. 72 EStG).

Zwei Paar Hände über einem Dachplan mit eingezeichneten Modulflächen, daneben ein Tablet
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